Unternehmensgründung in China

Teil 5: Freihandelszone

Die Unternehmensgründung in einer Freihandelszone, etwa der in Shanghai, folgt zwar ähnlichen Anforderungen, ist aber bereits um einiges verschlankt. Einerseits sind hier die aktuellen Investitionskataloge bereits in Form einer Negativliste verarbeitet. Das bedeutet, dass eine zusätzliche Investitionsgenehmigung nur für den Fall einzuholen ist, dass die vorgesehene Unternehmung unter eine Kategorie der verbotenen oder eingeschränkten Bereiche fällt. Auch unterscheidet die entsprechende elektronische Registrierungs-Plattform grundsätzlich nicht mehr zwischen in- und ausländischen Anmeldungen. Zuständiger Ansprechpartner ist ausschließlich die Handelsbehörde, bei der – wie nunmehr landesweit geplant – die übrigen Formalitäten intern verarbeitet werden. Das gilt weiterhin nicht für die Formalitäten nach der Registrierung, also etwa Außenhandelslizenz oder Statistik. Insofern ist das Grundschema der GmbH zugrunde zu legen (Teil 1).

 

Teil 6: Hongkong

Die übliche Form einer Niederlassung in Hongkong ist die einer Company limited by shares, also einer Aktiengesellschaft (AG). Das übliche Stammkapital einer HK AG beträgt 10.000 HKD, geteilt in 10.000 Aktien mit einem Nominalwert von je 1 HKD. Diese Einteilung ist keineswegs zwingend, zumal als Stammkapital nur mindestens 1 HKD eingezahlt werden muss. Auch bei Nichteinzahlung besteht jedoch Haftung bis zur Höhe des Stammkapitals. Weiterhin bedarf es mindestens eines Anteilseigners und eines Direktors, die beide identisch sein dürfen. Es dürfen sowohl juristische als auch natürliche Personen sein, die nicht in Hongkong ansässig sein müssen. Der notwendige Company Secretary (Firmenschriftführer) muss dagegen in Hongkong ansässig sein und ist u. a. für die Berichterstattung an das Handelsregister zuständig. Der Firmenname ist frei wählbar, sofern man seine Identität manchen Kunden gegenüber nicht zu erkennen geben möchte (Konkurrenz), kann ein zweiter Firmenname auf Chinesisch registriert werden.

Die Gründung einer HK AG erfolgt in zwei Schritten, der Gesellschaftsgründung und der Gewerbeerlaubnis. Dies kann mit einem One-Stop-Verfahren abgekürzt werden. Die Gründung kann online oder persönlich erfolgen, darüber hinaus kann man sich darauf spezialisierter Agenturen bedienen. Der Geschäftssitz sollte aus steuerlichen Gründen keine reine Briefkastenfirma sein, sondern zumindest eine offizielle Erreichbarkeit gewährleisten. In der Satzung sind Befugnisse und Geschäftszweck zu regeln. Stammkapital, Firmensitz und die o.g. Personen sind im Handelsregister einsehbar, bei einer Private Co.Ltd. nicht dagegen Bilanzen und Gewinne.