Neues Markenrecht in China: Was sich jetzt ändert

Der Schutz geistigen Eigentums stellt für Kreative ebenso wie für die Industrie eine elementare Grundlage ihrer Arbeit dar. Ab jetzt gilt in China ein revidiertes Markengesetz.

Urheberrecht China

Das Thema Geistiges Eigentum begegnet uns immer wieder in den Medien. Nicht selten unter der Bezeichnung IP, die international gebräuchliche Abkürzung für die englische Bezeichnung intellectual property. Im Zusammenhang mit China sogar besonders oft, denn von dort kommen die meisten Produkte, die unter Verletzung solcher Rechte an geistigem Eigentum entstehen. Fälschungen bekannter Markenartikel oder raubkopierte Filme sind auch bei uns allgegenwärtig. Aber worum geht es eigentlich?

Was sind geistige Eigentumsrechte?

Die meisten Rechtsordnungen der Welt schützen Privateigentum, es gilt als die Grundlage einer freien Marktwirtschaft. Auch die offiziell sozialistische Volksrepublik China ist hier keine Ausnahme mehr. Bereits 2004 wurde die Achtung des Privateigentums in die Verfassung aufgenommen. Das Fahrrad, das ich gekauft habe, ist daher ebenso mein Eigentum wie das verdiente Geld auf der Bank.

Neben materiellen Gütern können aber auch bestimmte immaterielle Güter geschützt werden, z.B. Ideen, Erfindungen, Konzepte, geistige Werke und Informationen. Das Problem dabei: Die Gedanken sind frei, wie es so schön heißt. Sie sind nicht körperlich greifbar und doch überall verfügbar, wenn sie einmal bekannt sind. Daher wird eine kreative intellektuelle Leistung nur dann als Eigentum zugeordnet und geschützt, wenn sie zuvor eine sogenannte vermögenswerte Aneignung durchlaufen hat. Hierbei werden im Wesentlichen zwei Kategorien unterschieden: Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte.

Urheberrechte und Gewerbliche Schutzrechte

Urheberrechte (Englisch: Copyright) schützen die persönliche geistige Schöpfung und umfassen zumeist literarische und künstlerische Werke. Das können Romane, Kinofilme, Gemälde, Skulpturen, Musik und dergleichen mehr sein. Neben dem Sachenrecht entsteht hier auch ein Personenrecht, weshalb die Rechte am eigenen Bild und Namensrechte als verwandte Rechte gelten.

Gewerbliche Schutzrechte dagegen sind reine Wirtschaftsrechte, die industrielles Eigentum schützen (Industrial Property Protection). Technische gewerbliche Schutzrechte umfassen Patente, Gebrauchsmuster, Pflanzenzüchtungen und Mikrochipstrukturen. Nichttechnisch sind dagegen Markenzeichen, geographische Herkunftsangaben, Produktgestaltungen und geschäftliche Bezeichnungen. Diese letzteren sind Gegenstand des Markenrechts.

Die genannten Rechte lassen sich nicht immer exakt voneinander abgrenzen. Kreative Leistungen werden daher oftmals in verschiedenen Kategorien gleichzeitig geltend gemacht. Während jedoch Urheberrechte automatisch mit Entstehen der Leistung ihrem Urheber zugeordnet werden, müssen gewerbliche Schutzrechte erst eingetragen werden, um eine solche Zuordnung zu erfahren. In beiden Fällen ist die Zuordnung Voraussetzung für den rechtlichen Schutz und die wirtschaftliche Verwertung.

Im Fall von gewerblichen Schutzrechten stellt die kreative Leistung in der Regel die Grundlage für ein beliebig vervielfältigbares Produkt dar. Entsprechend hoch ist ihr Wert einzuschätzen. Das gilt besonders für innovations- und technologiebasierte Unternehmen. Ähnlich wie Sachenrechte können gewerbliche Schutzrechte übertragen werden, etwa durch Verkauf oder Lizensierung, und zwar anders als Sachenrechte auch an mehrere Personen gleichzeitig.

IP-Schutz in China

In den verschiedenen Rechtsordnungen werden die einzelnen Leistungen zum Teil unterschiedlich zugeordnet. Auch die Anmeldevoraussetzungen und -verfahren sind nicht einheitlich. Das ist bedeutsam, denn geistige Eigentumsrechte sind in der Regel territoriale Rechte. Ein in Deutschland angemeldetes Patent ist daher nur in Deutschland geschützt.

Registered-Trademark

Von diesen Unterschieden abgesehen wird im IP-Bereich jedoch mit einer Sprache gesprochen, denn die meisten Industrienationen sind Mitglieder der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und darüber hinaus entsprechenden internationalen Abkommen beigetreten. Das gilt auch für die Volksrepublik. Sie verfügt mittlerweile über eine stringente IP-Gesetzgebung, die internationalen Anforderungen entspricht.

Ein wesentlicher Unterschied zu den europäischen – und erst recht zu den US-amerikanischen – Regelungen besteht darin, dass jede Art von IP-Schutz in China erst ab dem Datum der Eintragung durchgesetzt werden kann. Das gilt auch für Design. Das bedeutet, dass man sich vor jeder geschäftlichen Tätigkeit in China dringend frühzeitig um eine Registrierung seines geistigen Eigentums bemühen sollte! Für kreative Tätigkeiten, die urheberrechtliche Implikationen haben, gilt dies zumindest insofern, als eine Eintragung den Beweis der Urheberschaft erheblich erleichtert. Die Beweisführung ist in jedem dieser Bereiche erhöhten Anforderungen ausgesetzt, etwa durch das Erfordernis notarieller Beglaubigungen. Das wiederum bedeutet, dass wirksamer Schutz mit einer Registrierung allein noch nicht erreicht ist.

Das chinesische Wettbewerbsgesetz

Erwähnenswert ist neben dem Urheber-, Patent- und Markengesetz das chinesische Wettbewerbsgesetz, denn es stellt die zentrale Vorschrift zum Schutz vor Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen dar. Diese Vorschrift ist nicht nur als solche bedeutsam, sondern ihr kann auch eine Auffangfunktion im IP-Bereich zukommen. Man denke etwa an die sonst straflose Rückentwicklung (reverse engineering) im Patentbereich oder an Marken, deren Kopien nicht ähnlich genug sind, um dem Markenschutz zu unterfallen.

Auch hier gilt allerdings, dass nichts von selbst passiert. Geheimnisse müssen also solche identifiziert und entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen werden. Die Vertragsgestaltung ist daher im IP-Bereich von zentraler Bedeutung. Die dritte Säule für einen wirksamen Schutz geistigen Eigentums sind schließlich operative Maßnahmen.

Was tun bei IP-Verletzungen?

Die Verfolgung von IP-Verletzungen kann in zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Form geschehen. Eine Anzeige bei den Behörden der Industrie und Handelsverwaltung (AIC) stellt die schnellste und günstigste Schutzmöglichkeit dar. Sofern man ihnen genügend Beweise vorlegen kann, können sie Razzien, einschließlich Beschlagnahmen und Zerstörungen, Unterlassungsverfügungen und Strafzahlungen veranlassen. Dies gilt vor allem im Markenbereich, während im komplexeren Patentbereich zumindest Beweismaterial sichergestellt werden kann.

Daneben kann man sich auch ohne entsprechende Beweise für Rechtsverletzungen und ohne persönliche Betroffenheit an die Behörden zur Qualitätsüberwachung (AQSIQ, QTSB) wenden, um minderwertige Güter beschlagnahmen zu lassen. Die Zollbehörden sind zwar ohnehin gehalten, auf Schutzrechtsverletzungen zu reagieren und deren Export zu verhindern. Erheblich erleichtert wird dies jedoch, wenn man seine Rechte auch dort noch einmal gesondert registrieren lässt. Diese Art von Schutz eignet sich ebenfalls vorwiegend für Marken, denn im Fall von Patent- und Urheberrechtsverletzungen besteht das Erfordernis einer genauen Beschreibung und Bezeichnung einer jeden Ladung, dem in der Praxis nur schwer gerecht zu werden ist.

Strafverfahren als Druckmittel

Außerdem kann eine Zivilklage angestrengt werden, am besten in Kombination mit vorher genanntem. Denn auch eine erfolgreiche Behördentätigkeit kann weder erneute Verletzungen verhindern, noch Schadensersatzleistungen bewirken. Die vorherige Einschaltung der Behörden erleichtert indessen die Beweisführung bei der Klage. Zusätzlich kann man Detekteien einschalten und / oder im Zuge des Verfahrens eine gerichtliche Beweissicherung beantragen. Ein Verfahren dauert etwa ein Jahr und ist entweder am Sitz des Beklagten oder am Ort der Verletzungshandlung zu führen. Um eine Verletzungstätigkeit während des andauernden Verfahrens zu verhindern, kann man theoretisch eine einstweilige Verfügung erwirken. In der Praxis wird dies jedoch selten gewährt. Stattdessen kann man immerhin das gegnerische Vermögen einfrieren lassen, um im Falle des Obsiegens nicht leer auszugehen.

Trademark

Strafverfahren sind in China regelmäßig ein wirksamen Druckmittel, um den Gegner zum Einlenken zu bewegen. Denn nicht zuletzt aufgrund ihrer relativ geringen Höhe beeindrucken mögliche Schadensersatzzahlungen meist nicht allzu sehr. Nach einer Anzeige entweder seitens des Verletzten selbst oder seitens der befassten Verwaltungsbehörden ist die Erhebung einer Anklage in das Ermessen der Behörden für Öffentliche Sicherheit (PSB) gestellt. Strafurteile ergehen vor allem in Fällen von Urheber- und Markenrechtsverletzungen.

Das neue Markenrecht

Das Markengesetz von 1982 wurde nunmehr zum dritten Mal revidiert. Daneben werden zahlreiche Begleitregelungen überarbeitet. Die Durchführungsbestimmungen zum Markengesetz liegen bereits vor. Als wesentliche Änderungen haben sich ergeben:

  • Eine Anmeldung kann nun auch elektronisch erfolgen, wobei Waren und Dienstleistungen für mehrere Klassen gleichzeitig angemeldet werden können.
  • Sofern eine Teilabweisung stattfindet, kann der akzeptierte Teil als Neuanmeldung abgeteilt werden.
  • Neu ist außerdem die Zulassung von Klangmarken.
  • Wiedereingeführt wurde die Beratung durch Prüfer mit der Möglichkeit zur direkten Kommunikation über Anträge und ihre Modifikation.
  • Neue Fristenregelungen für Anmeldung, Prüfung, Widerspruch und Annullierung abweichend von der Zivilprozessordnung sollen das Eintragungsverfahren insgesamt deutlich straffen. Die neuen Fristen waren in der Entwurfsfassung von der internationalen Markenvereinigung INTA überwiegend als zu kurz kritisiert worden. In der Endfassung sind sie zumindest teilweise verlängert.
  • Zum Zweck der Straffung wurde auch das Widerspruchsverfahren eingeschränkt.
  • Markenrechtsinhabern kommt zugute, dass eine Gutglaubensbestimmung eingeführt wurde, die verhindern soll, dass Marken von Nichtinhabern bzw. Nichtbenutzern angemeldet werden. Das soll ausdrücklich für Parteien gelten, die mit dem Markeninhaber in Verbindung stehen und daher wissen müssten, wer die Markenberechtigung besitzt. Erwähnt sind insbesondere Markenagenturen, für die zusätzlich bestimmte Verhaltensrichtlinien eingefügt wurden. Sofern eine Marke vor einer bösgläubigen Eintragung nachweislich benutzt wurde, darf die Benutzung fortgesetzt werden. Ansonsten bedarf es einer hohen Bekanntheit einer Marke („berühmte Marke“), um ohne Registrierung gegen Verletzungen vorzugehen. In dieser Hinsicht wurden einige Kriterien bestimmt, die jedoch nach wie vor Raum für weites Ermessen bieten.
  • Die Definitionen zum Gebrauch einer Marke und zu Verletzungshandlungen wurden ebenfalls leicht verändert.
  • Für Zivilverfahren wurde insofern eine Beweiserleichterung eingeführt, als das Gericht nunmehr anordnen kann, dass die Verletzerpartei entsprechende Geschäftsunterlagen vorzulegen hat.
  • Bekräftigt wurde außerdem, dass Lizensierung und Abtretung von Markenrechten einer Eintragung bedürfen, wobei für letztere nunmehr beide Parteien verantwortlich sind. Ebenfalls einzutragen sind Pfandrechte. Weitere Übertragungsmöglichkeiten werden zugelassen.
  • Die Regeln zur Behandlung internationaler Markenanmeldungen nach den Bestimmungen von Madrid werden in die Durchführungsbestimmungen übertragen.
  • Deutlich angepasst wurde die gesetzliche Höhe von Strafen und Schadensersätzen. Darüber hinaus wurden Kriterien für ihre Berechnung niedergelegt.

Was bedeuten die Veränderungen konkret?

Ein Großteil der Neuregelungen geht auf die bisherigen Durchführungsbestimmungen sowie existierende Interpretationen des Obersten Volksgerichts zum Markenrecht zurück. Anderes entspricht den Anforderungen veränderter Märkte, und ist in Europa bereits gängige Praxis.

Bemerkenswert sind dagegen zunächst die verkürzten Fristen, denn sie verlangen gerade von ausländischen Parteien ein sehr kurzfristiges Tätigwerden einschließlich notwendiger Übersetzungen.

Aufmerksam zu verfolgen ist außerdem die Handhabung von bösgläubigen Eintragungen, denn das beschränkte Widerspruchsverfahren stellt zunächst eine Verkürzung der Rechtsposition dar. Markenrechtsinhaber müssen jedenfalls in Zukunft noch sorgfältiger auf ihre Beweisführung achten.

Ansonsten sorgt diese dritte Revision für einige Klarheit und enthält ganz überwiegend positive Tendenzen für den Anwender. Auch langfristig ist mit einer Verbesserung des Markenschutzes zu rechnen, denn mittlerweile haben vor allem chinesische Unternehmen selbst ein großes Interesse an einem wirksamen Markenschutz. Zugute kommt das allerdings nur denjenigen, die ihre Markenstrategie entsprechend anpassen.

Klang und Bedeutung sind wichtig für chinesische Markennamen

Übrigens: Für die Namensgebung in China gilt für Marken nichts anderes als für sonstige Namen. Ihre Wahl ist von größter Wichtigkeit! Das hängt natürlich mit den Schriftzeichen zusammen, denen anders als bei uns über Inhalt und Klang hinaus noch weitere Bedeutung zukommt. Sie sollen nicht nur passend und schön sein, was bereits eine Herausforderung darstellt.

Bestenfalls sollen sie sogar einen harmonischen Ausgleich zwischen den fünf Elementen finden, die in verschiedenen Schriftzeichen mit unterschiedlichem Gewicht vorhanden sind. Dies hatte sich z.B. ein amerikanischer Getränkekonzern mit einem eher langen Namen zu Herzen genommen, und einen landesweiten Wettbewerb mit nie dagewesenem Preisgeld ausgeschrieben. Das Ergebnis ist zwar nicht ganz so harmonisch, war aber ansonsten erfolgreich: 可口可乐 (Kěkǒukělè).

Dieser Beitrag erschien am 06.05.2014 im Nachrichtenmagazin 21China unter http://www.21china.de/wirtschaft/das-neue-markenrecht-ist-da/